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Stockwerkbewirtschaftung
Stockwerkbewirtschaftung
Von Eigentümern. Für Eigentümer.
Von Eigentümern. Für Eigentümer.

Bewirtschaftung aus Eigentümerperspektive.

Nicht nur verwalten, was ansteht, sondern vorausdenken, was Ihre Liegenschaft braucht. In Bern, Thun, Burgdorf und Umgebung, persönlich vor Ort.

Was kostet die Bewirtschaftung Ihrer Liegenschaft?

Sie möchten Ihr Stockwerkeigentum verwalten lassen? Richtwert für Ihre STWEG in Sekunden, unverbindlich.

Richtwert
ab CHF  / Monat

Stockwerkeigentum

Stockwerkbewirtschaftung

Stockwerkeigentum bedeutet gemeinsam entscheiden und gemeinsam tragen: bei Betrieb, Unterhalt, Kosten, Sicherheit und Zusammenleben. Damit Stockwerkeigentümergemeinschaften (STWEG) langfristig funktionieren, braucht es klare Zuständigkeiten, transparente Entscheidungen und eine Bewirtschaftung, die Werterhalt, Betrieb und Miteinander verlässlich organisiert.

Kennenlerngespräch vereinbaren

Aus Eigentümersicht gedacht, in fünf Bereichen umgesetzt:

Wir bewirtschaften

Wir übernehmen die operative Bewirtschaftung von Stockwerk- und Miteigentum: Anliegen, Kommunikation, Abrechnung (gemeinsam genutzter Solarstrom, ZEV, als eigenes Modul wählbar) und Qualitätssicherung, mit klaren Zuständigkeiten und verlässlicher Umsetzung.

Wir planen Werterhalt

Wir planen den Werterhalt über den gesamten Lebenszyklus: Zustandsübersicht, Massnahmen und Prioritäten sowie Mittel- und Langfristplanung inkl. Budgetpfad, als eigene Module wählbar.

Wir setzen um

Wir setzen beschlossene Massnahmen zuverlässig um, von der Offerte bis zur Abnahme; im Basishonorar enthalten ist die Koordination bis zu einem Projektvolumen von CHF 30'000 pro Jahr. Grössere Vorhaben rechnen wir nach Aufwand ab und übernehmen auf Wunsch die Bauherrenvertretung als Zusatzleistung.

Wir prüfen Sicherheit

Wir prüfen die sicherheitsrelevanten Bereiche Ihrer Liegenschaft regelmässig, halten die Befunde nach und priorisieren die Massnahmen. Brandschutzkontrolle samt Fluchtwegen und Absturzsicherungen sind zwei eigene Module. Die Verantwortung als Werkeigentümerin bleibt bei der Gemeinschaft, wir machen belegbar, dass sie wahrgenommen wird.

Wir ordnen ein

Wir ordnen Fragen rund um Stockwerkeigentum ein: Reglement, Anträge, Beschlüsse, Zuständigkeiten und Fristen, verständlich aufbereitet, inkl. Hinweis, wann externe Rechtsberatung sinnvoll ist.

Was jeder Bereich im Einzelnen enthält und was nicht, zeigen die 13 Module im Detail; was generell in ein Pflichtenheft für die Bewirtschaftung gehört, erklärt der Ratgeber.

Honorar

Was kostet die Bewirtschaftung Ihrer Liegenschaft?

Nachvollziehbare Honorare pro Wohnung und Monat, ohne versteckte Positionen. Typische Richtwerte geben die erste Einordnung; den genauen Wert für Ihre Liegenschaft liefert der Honorar-Rechner.

  • Erst schauen, dann sprechen: Richtwert und Leistungsumfang kennen Sie, bevor Sie mit uns Kontakt aufnehmen.
  • Pflichtenheft als PDF: herunterladen, in der Gemeinschaft in Ruhe besprechen und Offerten vergleichen.
  • Anonym und unverbindlich: keine Anmeldung, keine Kontaktdaten. Ob Sie sich melden, entscheiden Sie.

Die nächsten Schritte

Von der Anfrage bis zum nahtlosen Start

Ein klarer Ablauf für beide Ausgangslagen: Ihre Gemeinschaft wechselt von der bisherigen Verwaltung zu uns, oder sie steht ohne Bewirtschaftung da und wir springen ein, auf Wunsch auch kurzfristig. Sie brauchen nur einen Beschluss der Versammlung; die bisherige Verwaltung lässt sich damit jederzeit abberufen, eine Kündigungsfrist im Vertrag steht dem nicht entgegen. Zu regeln bleibt danach das Finanzielle: Honorar, Auslagen und allfällige Entschädigungsansprüche. Die komplette Übergabe ist unsere Arbeit, nicht Ihre.

  1. 1

    Kontakt & Begehung

    Sie melden sich unverbindlich. Wir lernen Sie und Ihre Liegenschaft bei einem Erstgespräch vor Ort kennen und sichten die vorhandenen Unterlagen.

  2. 2

    Offerte & Richtwert

    Sie erhalten eine transparente Offerte mit klaren Leistungen. Der Honorar-Rechner liefert Ihnen vorab den Richtwert.

  3. 3

    Beschluss der Versammlung

    Die Gemeinschaft entscheidet in Ruhe. Von uns: Leistungsübersicht und eine fertige Antragsvorlage fürs Traktandum. Abberufen kann die Versammlung die bisherige Verwaltung jederzeit mit einfachem Mehr; die Vertrags- und Honorarfragen dazu stehen unter diesen Schritten.

  4. 4

    Übergabe: unsere Arbeit

    Unterlagen, Buchhaltung, Verträge, Schlüssel: Die Übernahme von der bisherigen Verwaltung organisieren wir, strukturiert und dokumentiert. Von Ihrer Seite braucht es nur eine Ansprechperson.

  5. 5

    Nahtloser Start

    Zum Stichtag übernehmen wir den Betrieb. Die Eigentümer werden informiert, laufende Zahlungen und Pendenzen gehen lückenlos weiter.

Die Kündigungsfrist steht in Ihrem Verwaltungsvertrag; abberufen kann die Versammlung die Verwaltung dagegen jederzeit mit einfachem Mehr, unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche. Trotzdem lohnt es sich, einen Wechsel frühzeitig anzustossen, damit Übergabe und Jahresrechnung sauber ineinandergreifen. Schritt für Schritt, mit Rollenverteilung und rechtlichem Rahmen: Verwaltung wechseln.

Wechsel unverbindlich besprechen

Brandschutz · Zusatzleistung

Brandschutz, der zur Liegenschaft passt.

Bestandsaufnahmen, Brandschutzkonzepte bis QSS 2 und Begleitung bei Umbau und Sanierung, auch unabhängig von einem Bewirtschaftungsmandat.

Brandschutzfachmann (QSS 2) · Reg.-Nr. CH/16/P-FD/054

Quorum · Werkzeug

Welches Quorum braucht Ihr Beschluss?

Einfaches Mehr, qualifiziertes Mehr oder Einstimmigkeit: Der Quorum-Finder führt in wenigen Fragen zum nötigen Mehr, mit Rechtsgrundlage und Zahlenbeispiel.

Nach Kommentar und Rechtsprechung · Streitfragen ausgewiesen, im Zweifel streng ausgelegt

Das Team

Über uns

Wir kennen Stockwerkeigentum auch aus eigener Erfahrung. Deshalb verbinden wir persönliche Betreuung mit fundiertem Wissen in Recht, Finanzen und Technik sowie klaren, schlanken Abläufen. So funktioniert die Bewirtschaftung im Alltag verlässlich, Entscheidungen bleiben nachvollziehbar und der Werterhalt ist langfristig gesichert.

Michael Tièche

Inhaber

Michael Tièche

STWE-Spezialist WISS/HEVMAS Real Estate & FMBrandschutzfachmann

Ich kenne Stockwerkeigentum aus zwei Perspektiven: als Fachmann und als Eigentümer. Dieser Doppelblick prägt, wie ich Bewirtschaftung verstehe: nicht nur verwalten, sondern Betrieb, Werterhalt und Zusammenarbeit so gestalten, dass Gemeinschaft und Liegenschaft langfristig funktionieren.

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Nadine Wirnitzer

Inhaberin

Nadine Wirnitzer

Master of LawDiplom-Verkehrsökonomin

Seit 2022 bin ich selbst Stockwerkeigentümerin. Dadurch weiss ich aus eigener Erfahrung, was Eigentümerinnen und Eigentümer von einer Verwaltung erwarten dürfen und auch erwarten sollten. Ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn ist für mich keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Privileg.

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Kontakt

Wir sind erreichbar

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Vor Ort in Bern, Thun, Burgdorf und Umgebung · Schmiedeweg 6, 3048 Worblaufen

Ratgeber Stockwerkeigentum

Ein Auszug aus unserem Ratgeber: von Mehrheiten und Erneuerungsfonds bis zum Verwaltungswechsel.

Alle Fragen im Ratgeber
Wie wechseln wir von unserer bisherigen Verwaltung?
KurzantwortDer Wechsel läuft in drei Schritten: bestehenden Vertrag und Kündigungsfrist prüfen, Wechsel an der Eigentümerversammlung beschliessen, danach Übergabe von Unterlagen, Buchhaltung, Verträgen und Schlüsseln. Der Vertrag entscheidet dabei nicht darüber, ob Sie wechseln können: Abberufen kann die Versammlung jederzeit, eine vereinbarte Kündigungsfrist steht dem nicht entgegen. Ein Honorar für die restliche Vertragsdauer entsteht daraus nicht; das Gesetz behält allfällige Entschädigungsansprüche vor, in der Regel nur für Auslagen im Vertrauen auf das Mandat.

Häufig ist der Auslöser, dass die bisherige Verwaltung nicht mehr zuverlässig reagiert oder die Eigentümer mit der Betreuung unzufrieden sind. Der Wechsel selbst ist einfacher, als viele denken, wir begleiten Sie in drei Schritten.

1. Vertrag und Kündigungsfrist prüfen

Der erste Blick gilt Ihrem bestehenden Verwaltungsvertrag. Er entscheidet nicht darüber, ob die Gemeinschaft wechseln darf, sondern darüber, was der Wechsel finanziell auslöst:

  1. Rechtlich ist dieser Vertrag ein einfacher Auftrag (OR Art. 394 ff.).
  2. Die Abberufung beendet beides, Amt und Vertrag. Eine vereinbarte Kündigungsfrist steht der jederzeitigen Abberufung nicht entgegen (ZGB Art. 712r Abs. 1), und eine zusätzliche Kündigung erübrigt sich nach dem massgebenden Kommentar, selbst wenn die vertraglichen Fristen damit nicht eingehalten werden. Ein Teil der Lehre, wohl die Mehrheit, verlangt daneben eine eigene Kündigung des Vertrags; der Kommentar hält das für ohne praktische Bedeutung, weil die Verwaltung ab der Mitteilung ohnehin nicht mehr handeln darf. Das Amt endet mit dem Beschluss, sobald er der Verwaltung mitgeteilt ist, oder an dem Tag, den der Beschluss dafür festlegt. Fassen Sie ihn deshalb präzise: Abberufung auf ein bestimmtes Datum, nicht Kündigung auf einen Termin. Die abberufene Verwaltung darf ab dann nicht mehr für die Gemeinschaft handeln; geleistete Arbeit, Spesen und Auslagen bis dahin sind zu bezahlen, und das Gesetz behält allfällige Entschädigungsansprüche vor.
  3. Das Gesetz nennt es Kündigung «zur Unzeit» (OR Art. 404 Abs. 2): Löst die Gemeinschaft den Vertrag in einem für die Verwaltung ungünstigen Moment und ohne sachlichen Grund auf, etwa mitten in einer laufenden Sanierung oder kurz vor Abschluss der Jahresrechnung, muss sie den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ersetzt wird dabei der Vertrauensschaden, also Ausgaben im Vertrauen auf den Fortbestand des Mandats, nicht das entgangene Honorar für die Restlaufzeit. Hat die Verwaltung durch ihre Arbeit aber selbst Anlass zur Auflösung gegeben, entfällt dieser Anspruch. Der geordnete Weg über die vertragliche Frist, also die Abberufung auf den nächsten Kündigungstermin, ist deshalb meist der sinnvollste. Kurz: Abberufen dürfen Sie jederzeit. Drängt nichts, legen Sie das Datum auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin, dann stellt sich die Frage nach einer Entschädigung nicht. Hat die Verwaltung selbst Anlass gegeben, müssen Sie nicht warten.

2. Beschluss der Versammlung

Der Wechsel wird an der Eigentümerversammlung beschlossen, Abberufung und Wahl je mit dem einfachen Mehr der Anwesenden; das Reglement kann für die Wahl ein strengeres Mehr vorsehen. Das gilt nach dem massgebenden Kommentar auch, wenn das Reglement der Bewirtschaftung mehr Befugnisse gibt als das Gesetz (in der Lehre umstritten); wer sicher gehen will, lässt für die Wahl gleich das qualifizierte Mehr feststellen, das nimmt einer Anfechtung den Boden. Es gibt einen zweiten Weg: den Zirkulationsbeschluss. Dabei geht der fertig formulierte Antrag schriftlich an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, und jede Person stimmt schriftlich zu. Ein solcher Beschluss zählt gleich viel wie einer an der Versammlung, und er muss nicht wie ein Versammlungsgeschäft vorher angekündigt werden, denn der Antrag geht im Wortlaut an alle und überstimmt werden kann niemand.

Über die Gültigkeit entscheiden zwei Dinge. Die Form: Jede und jeder unterschreibt, von Hand oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Das ist ein staatlich anerkanntes Verfahren, das die wenigsten privat haben; eine eingescannte Unterschrift, ein Unterschriftendienst ohne qualifizierte Signatur nach Schweizer Recht oder ein «Ja» in einer E-Mail genügen nicht. Rechnen Sie also mit Papier. Es muss aber nicht ein Blatt reihum gehen: Jede Person darf ihr eigenes, gleichlautendes Exemplar unterschreiben. Gefasst ist der Beschluss mit der letzten Unterschrift. Die Vollständigkeit: Der Antrag geht an alle, auch an die, von denen Sie ein Nein erwarten. Wer nicht antwortet, hat nicht zugestimmt, und ein einziges fehlendes Ja lässt den Beschluss scheitern. Unterschrieben wird nach Personen, nicht nach Einheiten: Gehört eine Einheit mehreren zu gesamter Hand, etwa einer Erbengemeinschaft, unterschreiben alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer. Bei gewöhnlichem Miteigentum an der Einheit entscheidet zuerst die Miteigentümerversammlung mit dem Mehr nach ZGB Art. 647a ff., und die Unterschrift folgt diesem Beschluss. Die Regel, wonach ein Vertreter für sie stimmt, gilt nur in der Versammlung.

Eine Grössengrenze kennt das Gesetz nicht, die Einstimmigkeit setzt sie von selbst. Die Frage ist nicht, wie viele Sie sind, sondern ob Sie von jeder einzelnen Person eine Unterschrift zurückbekommen. Wer jemanden nicht erreicht oder von einer Person ein Nein erwartet, kommt über die Versammlung schneller ans Ziel. Und der Blick ins Reglement lohnt sich in beide Richtungen: Erlaubt sein muss der Zirkulationsweg dort nicht, er gilt von Gesetzes wegen; ausgeschlossen werden kann er dagegen sehr wohl.

Für den Weg über die Versammlung erhalten Sie von uns vorab alles, was die Gemeinschaft für den Entscheid braucht:

  • eine transparente Offerte,
  • eine übersichtliche Leistungsübersicht,
  • eine fertig formulierte Antragsvorlage für die Traktandenliste.

Wie ein solcher Antrag aufgebaut ist, zeigt der Musterantrag für den Verwaltungswechsel.

3. Übergabe: das ist unsere Arbeit

Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft: Die bisherige Verwaltung ist als Beauftragte verpflichtet, Rechenschaft abzulegen und alles herauszugeben, was sie für die Gemeinschaft erhalten oder geführt hat (OR Art. 400). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie das Mandat endet.

Die Übernahme von der bisherigen Verwaltung organisieren wir:

  • Unterlagen, Buchhaltung, Verträge und Schlüssel werden strukturiert übergeben und dokumentiert.
  • Zum Stichtag läuft der Betrieb nahtlos weiter, ohne Lücke.
  • Von Ihrer Gemeinschaft braucht es nur eine Ansprechperson (z. B. aus dem Ausschuss), die für Rückfragen erreichbar ist und Unterschriften koordiniert.

Den ganzen Ablauf kompakt, mit der Rollenverteilung zwischen Gemeinschaft und Bewirtschaftung und dem rechtlichen Rahmen, zeigt die Seite Verwaltung wechseln.

Wenn die Versammlung schon vor der Tür steht

Eine häufige Sorge: Die Versammlung ist in zwei Wochen, und es liegt noch keine Offerte vor. Das ist selten ein Problem, denn der Entscheid, zu wechseln, und die Wahl der neuen Verwaltung müssen nicht am selben Abend fallen. Die Versammlung kann zunächst nur das Grundsätzliche beschliessen: dass gewechselt wird und auf welchen Tag. Welche Verwaltung es wird, lässt sich später entscheiden, an einer weiteren Versammlung oder auf dem Zirkulationsweg. Bedenken Sie dabei: Ein Abberufungsbeschluss lässt sich nicht zurücknehmen. Legen Sie das Datum deshalb so, dass die Wahl der neuen Verwaltung sicher davor stattfinden kann, und setzen Sie den Termin dieser zweiten Versammlung gleich in den Beschluss.

Unter Zeitdruck steht die Gemeinschaft dabei nicht. Abberufen kann sie jederzeit (ZGB Art. 712r Abs. 1), eine vertragliche Kündigungsfrist hindert sie daran nicht, und ein Honorar für die restliche Vertragsdauer entsteht daraus nicht. Formulieren Sie den Beschluss deshalb als Abberufung auf ein Datum und nicht als Kündigung auf einen Termin: Das eine kann die Versammlung aus eigener Kraft, das andere lädt zur Diskussion über Fristen ein. Steht kein Datum im Beschluss, endet das Amt mit dem Beschluss, sobald er der Verwaltung mitgeteilt ist.

Damit dabei keine Lücke entsteht, gehören drei Punkte in denselben Beschluss: bis zu welchem Tag die bisherige Verwaltung im Amt bleibt, wann die nächste Versammlung stattfindet, und wer sie einberuft und leitet. Und die Wahl der neuen Verwaltung braucht ihren eigenen Traktandenpunkt, «wir wechseln» ist noch keine Wahl. Ohne Verwaltung fehlt der Gemeinschaft sonst die Stelle, an die Dritte zustellen können, und der Zahlungsverkehr steht still; einberufen darf in dieser Zeit, sofern das Reglement nichts anderes bestimmt, jede Eigentümerin und jeder Eigentümer, und findet sich gar niemand, kann jede und jeder Einzelne beim Gericht eine Verwaltung einsetzen lassen (ZGB Art. 712q).

War die bisherige Verwaltung an der Versammlung anwesend, wirkt die Abberufung mit dem Beschluss und es braucht keinen weiteren Schritt. War sie es nicht, muss ihr der Beschluss mitgeteilt werden, und zwar nicht als Kündigung, sondern als Mitteilung: Sie ist an keine Form gebunden, es genügt die Übergabe des Protokolls. Bestimmen Sie im Beschluss, wer sie zustellt, und tun Sie es aus Beweisgründen eingeschrieben. Einen fertig gegliederten Antragstext finden Sie auf unserer Vorlagenseite.

Tipp: Für eine saubere Übergabe und eine klare Abgrenzung des Honorars lohnt es sich, einen Wechsel frühzeitig anzustossen, auch wenn der Start erst aufs neue Jahr geplant ist.
Wechsel-Paket für Ihre Versammlung: Offerte, Leistungsübersicht und Antragsvorlage erhalten Sie von uns kostenlos und unverbindlich, damit Ihre Gemeinschaft auf sicherer Grundlage entscheiden kann. Kostenlos ist die Entscheidungsgrundlage; für die spätere Übernahme des Mandats verrechnen wir eine einmalige Pauschale, bei einer normal grossen Gemeinschaft erfahrungsgemäss CHF 2'000 bis 6'000 je nach Grösse und Zustand der Unterlagen, ab mehr als 100 Wohnungen individuell; den genauen Betrag beziffern wir in der Offerte. Der erste Schritt: ein Kennenlerngespräch.
RechtsgrundlagenOR Art. 394 ffOR Art. 400OR Art. 404OR Art. 14 Abs. 2bisZGB Art. 712rWermelinger, SVIT-Kommentar 2023, Art. 712r Rz. 4, 8 bis 10, 23, 25b und 27, Art. 712m Rz. 124 bis 128 und 166, Art. 712n Rz. 10, Art. 712q Rz. 46Donauer, Der Verwalter, 2019, Rz. 691 und 702
Welche Honorarmodelle gibt es?
KurzantwortDrei Modelle stehen zur Wahl: Pauschal (festes Monatshonorar für den vereinbarten Leistungsumfang), Flex (reduzierte Grundpauschale plus Verrechnung des Mehraufwands nach Stunden, mit Stundenrapport und Kostendach) und Individuell (rein nach tatsächlichem Aufwand). Die einzelnen Ansätze pro Wohnung, Gebäude und Stunde stehen unter Verwaltungskosten für Stockwerkeigentum.

Viele Liegenschaftsverwaltungen rechnen nach dem klassischen Schema ab: ein Basishonorar, jede Zusatzleistung separat. Wir setzen auf Preismodelle, die zum tatsächlichen Bedarf passen.

Konkret stehen drei Modelle zur Wahl:

  • Pauschal – ein Betrag, alles erledigt: Festes Monatshonorar für den vereinbarten Leistungsumfang. Ideal für volle Planbarkeit.
  • Flex – fair abgerechnet, transparent geleistet: Reduzierte Grundpauschale für den laufenden Betrieb, deren Höhe wählbar ist. Mehraufwand innerhalb der gewählten Module wird nach Stunden verrechnet und mit Stundenrapport ausgewiesen. Nach oben ist Ihr Risiko durch ein Kostendach begrenzt. Den Stundenansatz und die Höhe des Kostendachs finden Sie unter Verwaltungskosten.
  • Individuell: rein nach tatsächlichem Aufwand, ohne Grundpauschale. Wer wenig braucht, zahlt wenig.

Welches Modell passt, zeigt sich im persönlichen Gespräch und nach einer Begehung vor Ort, abgestimmt auf die Erwartungen und Bedürfnisse der Gemeinschaft. Für Individuell (nach Aufwand) erstellen wir ein persönliches Angebot: Nehmen Sie Kontakt auf.

Ansätze und Richtwert: Was die Bewirtschaftung pro Wohnung und Monat kostet, welche Zuschläge für Gebäude und Parkplätze gelten und welche Stundenansätze verrechnet werden, steht vollständig unter Verwaltungskosten. Dort berechnen Sie auch unverbindlich Ihre Richtwerte für Pauschal und Flex und stellen Ihr Pflichtenheft als PDF zusammen.
Welche Mehrheiten gelten bei Beschlüssen: einfaches Mehr, qualifiziertes Mehr, Einstimmigkeit?
KurzantwortDas einfache Mehr ist die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Köpfe (Alltagsgeschäfte, Werterhalt). Das qualifizierte Mehr verlangt zusätzlich Eigentümer, die mehr als die Hälfte aller Wertquoten halten (z. B. 501/1000). Einstimmigkeit heisst Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer, nicht nur der anwesenden.

Für den konkreten Fall: Der Quorum-Finder führt in wenigen Fragen zum nötigen Quorum, mit Rechtsgrundlage und Zahlenbeispiel; Streitfragen sind ausgewiesen und im Zweifel streng ausgelegt.

Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft brauchen je nach Tragweite unterschiedliche Mehrheiten. Das Gesetz kennt drei Stufen: das einfache Mehr für den Alltag, das qualifizierte Mehr für gewichtigere Geschäfte und die Einstimmigkeit für die einschneidendsten Entscheide. Wer die Hürden kennt, plant Traktanden richtig und vermeidet anfechtbare Beschlüsse.

Einfaches Mehr: die Mehrheit der Köpfe

Beschlossen wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Eigentümer (über das Vereinsrecht, ZGB Art. 67 Abs. 2). Massgebend sind ausschliesslich die anwesenden und vertretenen Köpfe. Die Wertquoten spielen hier keine Rolle. Gezählt wird an den Anwesenden, eine Enthaltung wirkt deshalb faktisch wie eine Nein-Stimme. Wer verhindert ist, erteilt also besser eine Vollmacht. Ein Kopf ist dabei eine Person, nicht eine Wohnung: Wer mehrere Einheiten besitzt, hat trotzdem nur eine Stimme, und gehört eine Wohnung mehreren gemeinsam, etwa einer Erbengemeinschaft, haben sie zusammen eine Stimme und geben sie durch eine Vertreterin ab (ZGB Art. 67 Abs. 1 und Art. 712o Abs. 1). Das Reglement kann auf eine Stimme je Einheit umstellen, dafür braucht es aber die Zustimmung aller. Der Gesetzgeber setzt die Anforderungen bewusst tief an, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft zu erhalten. So werden einfache Verwaltungsaufgaben und der laufende Unterhalt (Werterhalt) erledigt.

Typische Beschlüsse mit einfachem Mehr:

  • Einfache Verwaltungsaufgaben – z. B. Genehmigung von Jahresrechnung, Budget und Vorjahresprotokoll, Erstellung der Hausordnung, Eröffnung eines Erneuerungsfonds, Wahl des Bewirtschafters
  • Unterhalt und Werterhalt – notwendige bauliche Massnahmen, die Wert und Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft erhalten, etwa Reparaturen oder die Erneuerung von Dach und Fassade in gleicher Qualität (ZGB Art. 647c); kommt eine Wärmedämmung dazu, ist das eine nützliche Massnahme mit qualifiziertem Mehr, siehe bauliche Massnahmen

Qualifiziertes Mehr: Köpfe und Wertquoten zusammen

Für gewichtigere Entscheide reicht die Kopfmehrheit allein nicht: Es braucht kumulativ die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Köpfe und Eigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der gesamten Wertquoten vertreten, also z. B. mindestens 501/1000 (ZGB Art. 647b). Die Köpfe werden relativ (nach den Anwesenden), die Wertquoten absolut (am gesamten Wert) gemessen; beide Mehrheiten müssen gemeinsam erreicht sein. Dass nach den Anwesenden gezählt wird, obwohl der Gesetzeswortlaut von der «Mehrheit aller» spricht, erklärt der Kasten in der Karte bauliche Massnahmen.

Zahlenbeispiel aus der Praxis: Eine Gemeinschaft besteht aus 20 Eigentümern mit insgesamt 1000/1000 Wertquoten. An der Versammlung sind 15 Eigentümer mit 750 Wertquoten anwesend oder vertreten. Das qualifizierte Mehr beträgt somit 8 Kopfstimmen mit mindestens 501 Wertquoten.

Das qualifizierte Mehr gilt unter anderem für:

  • Wichtigere Verwaltungshandlungen – etwa Mietverträge der Gemeinschaft über gemeinschaftliche Teile, teure Anschaffungen oder der Beschluss, der einer Bewirtschaftung Befugnisse über die gewöhnliche Verwaltung hinaus erteilt (ZGB Art. 647b Abs. 1; nicht übertragbar bleibt, was die Versammlung selbst mit besonderem Mehr beschliessen muss). Die Wahl selbst bleibt beim einfachen Mehr, auch wenn die Befugnisse schon erteilt sind (umstritten, siehe Verwaltung wechseln)
  • Erweiterung der Befugnisse der Bewirtschaftung im Reglement (ZGB Art. 712g Abs. 3; beschneidet sie körperschaftliche Rechte der Eigentümer, braucht es sogar die Zustimmung aller)
  • Wertsteigerungnützliche bauliche Massnahmen, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit verbessern (ZGB Art. 647d)
  • Änderungen des Reglements

Einstimmigkeit: alle müssen zustimmen

Für die einschneidendsten Beschlüsse verlangt das Gesetz die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer, nicht nur der Anwesenden. Ein einziges Nein verhindert den Beschluss. Und weil die Einstimmigkeit die aktive Zustimmung aller verlangt, wirkt auch eine Enthaltung wie ein Nein, ebenso, wenn ein Eigentümer der Versammlung fernbleibt. Für die luxuriösen Massnahmen ist das umstritten, siehe unten.

Beschlüsse, die Einstimmigkeit erfordern:

  • Abweichungen vom Gesetz bei den wichtigeren Verwaltungshandlungen und den baulichen Massnahmen, etwa ein anderes Mehr für Sanierungen (ZGB Art. 712g Abs. 2). Nicht darunter fällt, wer die kleinen Alltagsgeschäfte erledigt: Das lässt sich mit einfachem Mehr regeln (ZGB Art. 647a Abs. 2)
  • Änderung der räumlichen Ausscheidung von gemeinschaftlichen Teilen und Teilen im Sonderrecht (ZGB Art. 712b Abs. 3)
  • Begründung und Aufhebung gegenseitiger Vorkaufsrechte sowie des Einspracherechts (ZGB Art. 712c)
  • Anordnung luxuriöser baulicher Massnahmen (ZGB Art. 647e Abs. 1; ob hier alle Eigentümer oder alle Anwesenden zustimmen müssen, ist umstritten, siehe bauliche Massnahmen)
  • Verkauf, Belastung oder Änderung der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Grundstücks (ZGB Art. 648 Abs. 2)
  • Aufhebung des Stockwerkeigentums (ZGB Art. 712f Abs. 2). Ausnahme: Jeder einzelne Eigentümer kann die Aufhebung verlangen, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört ist und der Wiederaufbau für ihn nur mit einer schwer tragbaren Belastung möglich wäre, oder wenn es seit über 50 Jahren aufgeteilt und baulich so schlecht ist, dass es sich nicht mehr bestimmungsgemäss nutzen lässt (Abs. 3).
Merksatz: Je weitreichender der Entscheid, desto höher die Hürde. Vom Alltagsgeschäft (einfaches Mehr) über gewichtige Massnahmen (qualifiziertes Mehr) bis zum Eingriff in die Grundordnung (Einstimmigkeit) steigen die Anforderungen Stufe um Stufe.
Blick ins Reglement: Massgebend ist nicht allein das Gesetz. Das Reglement kann für einzelne Geschäfte strengere Mehrheiten vorsehen, etwa für die Wahl der Bewirtschaftung, und es kann einen anderen Kostenverteilschlüssel festlegen. Prüfen Sie es deshalb, bevor Sie ein Geschäft traktandieren. Nicht erschweren lässt sich die Abberufung der Bewirtschaftung: Sie bleibt nach herrschender Lehre beim einfachen Mehr (ZGB Art. 712r Abs. 1).

Zwei Sonderfälle, die man bei der Einstimmigkeit vermutet

Wertquoten: Eine Veränderung der Wertquoten (ZGB Art. 712e Abs. 2) ist kein Einstimmigkeitsfall, sondern ein eigener Weg: Nötig sind die Zustimmung aller unmittelbar Betroffenen und die Genehmigung der Versammlung, die mit einfachem Mehr entscheidet. Sind alle Eigentümer betroffen, läuft es im Ergebnis auf Einstimmigkeit hinaus.

Ausschlussklage: Der Beschluss, gegen einen Eigentümer die Ausschlussklage zu erheben, braucht keine Einstimmigkeit. Es genügt das einfache Mehr, wobei die Stimme der betroffenen Person nicht mitzählt (ZGB Art. 649b Abs. 2). Ob dabei nur die Anwesenden oder alle Eigentümer zu zählen sind, ist in der Lehre umstritten. Bei zwei oder drei Eigentümern braucht es gar keinen Beschluss: Dort kann jede Eigentümerin direkt klagen. Der Ausschluss selbst wird nie von der Versammlung angeordnet, sondern nur vom Gericht. Praktischer Rat: Zählen Sie im Zweifel an allen Eigentümern, dann hält der Beschluss auch der strengeren Lesart stand.

Wir bereiten Traktanden so vor, dass das richtige Quorum von Anfang an klar ist, und sorgen für rechtssichere Protokolle. Fragen zu einem konkreten Beschluss? Kontaktieren Sie uns.

RechtsgrundlagenZGB Art. 67 Abs. 1 und 2ZGB Art. 647a Abs. 2ZGB Art. 647bZGB Art. 647cZGB Art. 647dZGB Art. 647eZGB Art. 648ZGB Art. 649bZGB Art. 712b Abs. 3ZGB Art. 712cZGB Art. 712e Abs. 2ZGB Art. 712fZGB Art. 712gZGB Art. 712o Abs. 1Wermelinger, SVIT-Kommentar 2023, Art. 712a Rz. 214, Art. 712m Rz. 115, 166, 171, 186 und 245, Art. 712o Rz. 9, Art. 712q Rz. 46, Art. 712g Rz. 87, Art. 712r Rz. 23
Was ist der Erneuerungsfonds?
KurzantwortDer Erneuerungsfonds ist das gemeinsame Sparkonto der Gemeinschaft für grössere Erneuerungen wie Dach, Fassade, Heizung oder Lift. Über seine Schaffung entscheidet die Versammlung. Das Gesetz macht keine Vorgaben zur Höhe; als Richtwert rechnen wir aus unserer Praxis mit 0.6 bis 1.2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr (den Wert finden Sie auf der Police der kantonalen Gebäudeversicherung), bei älteren Liegenschaften eher am oberen Rand.

Der Erneuerungsfonds, umgangssprachlich Renovationsfonds, ist das gemeinsame Sparkonto der Eigentümergemeinschaft für grössere Erneuerungen, zum Beispiel Dach, Fassade, Heizung oder Lift. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer zahlt regelmässig ein, in der Regel als feste Position im Jahresbudget. Über die Schaffung und die Höhe der Einlagen entscheidet die Versammlung.

Verwaltungsfonds oder Erneuerungsfonds?

Die gemeinschaftlichen Kosten laufen über zwei getrennte Töpfe:

  • Verwaltungsfonds (das laufende Betriebskonto): laufende Kosten, Unterhalt und Instandhaltung, Versicherungen, Bewirtschaftungshonorar, Energie, Reinigung.
  • Erneuerungsfonds: Instandsetzung und Erneuerung, also grössere Renovationen und Sanierungen.

Instandhaltung ist die laufende Pflege und die kleine Reparatur (Service der Heizung, ein tropfender Hahn im Waschraum), Instandsetzung und Erneuerung der grosse Eingriff oder Ersatz (neue Heizung, neues Dach). In der Praxis bewährt sich, die Instandhaltung über das Budget zu finanzieren und den Fonds für die grossen, seltenen Erneuerungen zu reservieren. Was genau aus dem Fonds bezahlt werden darf, legt der Beschluss über seine Errichtung fest.

Wer darf Geld herausnehmen? Auch das gehört in den Errichtungsbeschluss: wer über eine Entnahme entscheidet und mit welchem Mehr. Fehlt eine Regel, steht der Fonds nur für Arbeiten offen, die allen zugutekommen, und das nötige Mehr ist umstritten (siehe bauliche Massnahmen). Prüfen Sie das, bevor die erste grosse Rechnung kommt.

Wie hoch sollten die Einlagen sein?

Das Gesetz macht dazu keine Vorgaben, die Gemeinschaft entscheidet frei. Berechnet wird die Einlage üblicherweise in Prozenten des Gebäudeversicherungswerts, den die kantonale Gebäudeversicherung periodisch schätzt. Unser Erfahrungswert aus der Bewirtschaftung (eine gesetzliche oder behördliche Zahl gibt es nicht):

  • 0.6 bis 1.2 % des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr.
  • Ältere Liegenschaften tendenziell am oberen Rand oder darüber, weil mehr Bauteile dem Ende ihrer Lebensdauer entgegengehen.

Statt eines pauschalen Prozentsatzes lohnt sich ein Investitionsplan: Wann werden welche Mittel gebraucht? Daraus leitet sich die jährliche Speisung des Fonds sauber ab.

Achtung Sonderumlage: In der Praxis ist der Erneuerungsfonds meist zu wenig geäufnet (angespart). Steht dann eine dringende Sanierung an, reicht das Angesparte nicht, und die Eigentümer müssen kurzfristig eine Sonderumlage leisten. Genau das wollen wir vermeiden.
Steuer-Hinweis: Ihr Anteil am Erneuerungsfonds gilt steuerlich in der Regel als Vermögenswert und ist in der Steuererklärung zu deklarieren; berechnet wird er nach den Wertquoten. Ihre Einlagen können Sie in der Regel im Jahr der Einzahlung als Unterhaltskosten vom Einkommen abziehen, sofern die Mittel nur für den Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile verwendet werden (halten Sie das im Errichtungsbeschluss fest); werden daraus auch wertvermehrende Arbeiten bezahlt, entfällt der Abzug. Massgebend ist die Praxis Ihres Kantons.

Unsere Strategie: Wir planen den Fonds vorausschauend über den gesamten Lebenszyklus der Liegenschaft, damit jede grosse Erneuerung rechtzeitig finanziert ist, ohne böse Überraschungen. Was das für Ihre Liegenschaft bedeutet, klären wir im persönlichen Gespräch; welche Höhe wir als Richtwert nehmen, lesen Sie unter Wie hoch muss der Erneuerungsfonds sein?.

RechtsgrundlagenZGB Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5ZGB Art. 712h Abs. 1ZGB Art. 712l Abs. 1Wermelinger, SVIT-Kommentar 2023, Art. 712l Rz. 114a, 117, 125, 129, 137 und 139DBG Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der ESTV-LiegenschaftskostenverordnungBGer 2C_652/2015
Unsere Verwaltung reagiert nicht oder ist untätig, was tun?
KurzantwortZuerst schriftlich Frist setzen; dann kann jede Eigentümerin verlangen, dass die Abberufung traktandiert wird, und ein Fünftel der Eigentümer kann eine Versammlung verlangen. Diese kann den Verwalter jederzeit mit einfachem Mehr abberufen; lehnt sie das trotz wichtiger Gründe ab, kann jeder einzelne Eigentümer binnen eines Monats ab dieser Versammlung die gerichtliche Abberufung verlangen. Die Abberufung beendet das Amt mit dem Beschluss oder am Tag, den er festlegt, sobald der Beschluss der Verwaltung mitgeteilt ist; geschuldet bleibt, was bis dahin geleistet wurde, dazu allenfalls Auslagen im Vertrauen auf das Mandat.

Eine passive oder schwer erreichbare Verwaltung ist einer der häufigsten Gründe für Ärger in der Gemeinschaft: Anfragen bleiben unbeantwortet, Mängel werden nicht behoben, die Abrechnung kommt zu spät. Die gute Nachricht: Als Eigentümergemeinschaft sind Sie nicht ausgeliefert, das Gesetz gibt Ihnen mehrere Hebel.

Ihre Möglichkeiten: Schritt für Schritt

  1. Schriftlich Frist setzen – Halten Sie die offenen Punkte fest und fordern Sie die Verwaltung schriftlich und mit Frist zur Erledigung auf. Das schafft Klarheit und dient später als Beleg.
  2. Traktandierung und Versammlung verlangen – Dass die Abberufung auf die Traktandenliste kommt, kann jede einzelne Eigentümerin verlangen: vor der Einladung, innerhalb der Frist, die Ihr Reglement für Anträge nennt, am besten eingeschrieben und mit dem ausformulierten Antrag. Die Verwaltung muss ihn aufnehmen, sonst verletzt sie ihre Pflichten; nimmt sie ihn trotzdem nicht auf, lässt sich die Einberufung notfalls gerichtlich durchsetzen (siehe Wie läuft die Eigentümerversammlung ab). Eine ausserordentliche Versammlung einberufen lassen kann ein Fünftel der Eigentümer, bei acht Eigentümern also zwei. Hat die Gemeinschaft gar keine Verwaltung mehr, kann jede Eigentümerin selbst einberufen, sofern das Reglement nichts anderes bestimmt.
  3. Abberufung beschliessen – Die Versammlung kann den Verwalter jederzeit abberufen (ZGB Art. 712r Abs. 1), und zwar mit einfachem Mehr. Weder eine vertragliche Kündigungsfrist noch eine strengere Regel im Reglement stehen dem nach herrschender Lehre entgegen.
  4. Notfalls über das Gericht – Lehnt die Versammlung eine sachlich gebotene Abberufung trotz wichtiger Gründe ab, kann jeder einzelne Eigentümer binnen eines Monats die gerichtliche Abberufung verlangen (ZGB Art. 712r Abs. 2), gerechnet ab dem Tag der Versammlung, die den Antrag abgelehnt hat. Warten Sie nicht auf das Protokoll; anders als bei der Anfechtung eines Beschlusses läuft die Frist hier ab der Versammlung. Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe, wenn Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zerstört haben und die Fortsetzung nach Treu und Glauben unzumutbar ist; dabei können auch viele einzeln geringfügige Verstösse in der Gesamtwürdigung genügen (BGer 5A_521/2016 E. 2.4).
Wichtig, wann das Amt endet: Mit dem Beschluss oder an dem Tag, den der Beschluss festlegt; ist die Verwaltung nicht anwesend, wirkt die Abberufung erst, wenn ihr der Beschluss mitgeteilt ist. Teilen Sie ihn deshalb sofort und eingeschrieben mit, und informieren Sie Bank und Hauswart. Abberufen werden kann jederzeit, «unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche» (ZGB Art. 712r Abs. 1).

Was Sie noch schulden. Nach dem massgebenden Kommentar endet mit der Abberufung auch der Vertrag; die wohl herrschende Lehre sieht das anders, praktisch aber ohne Folge, weil die Verwaltung nach der Mitteilung ohnehin nicht mehr handeln darf. Geschuldet bleibt, was sie bis dahin geleistet hat (Arbeit, Spesen, Auslagen), dazu allenfalls Auslagen, die sie im Vertrauen auf das Mandat schon gemacht hat (OR Art. 404 Abs. 2); hat sie selbst durch Pflichtverletzungen Anlass zur Auflösung gegeben, kann umgekehrt die Gemeinschaft Schadenersatz verlangen. Ein Honorar bis zum vertraglichen Kündigungstermin ist beim üblichen Auftragsverhältnis von Gesetzes wegen nicht geschuldet; anders nur, wenn die Verwaltung bei der Gemeinschaft angestellt ist, dann bleibt der Lohn bis zum Kündigungstermin geschuldet, dazu allenfalls eine Entschädigung.

Was Sie tun. Fassen Sie den Beschluss als Abberufung auf ein Datum, nicht als Kündigung auf einen Termin: Das eine kann die Versammlung aus eigener Kraft, das andere lädt zur Diskussion über Fristen ein; eine zusätzliche Kündigung braucht es nach dem Kommentar nicht. Dauerhaft an eine untätige Verwaltung gebunden ist eine Gemeinschaft nie.

Und dann?

Genau hier kommen wir ins Spiel: Wie der Wechsel konkret abläuft, vom Beschluss bis zur Übergabe, lesen Sie unter Wie wechseln wir von unserer bisherigen Verwaltung.

Unser Ansatz: Erreichbarkeit ist kein Extra, sondern Grundleistung. Sie haben eine feste Ansprechperson, erhalten an Werktagen innert eines Arbeitstages Antwort und sehen im Portal jederzeit, was läuft. Bei einem akuten Schaden handelt zuerst, wer vor Ort ist, damit der Schaden nicht wächst; wie das abläuft und wer die Kosten trägt, steht unter Wasserschaden am Wochenende.

Nahtlose Übernahme: Wir übernehmen die Bewirtschaftung kurzfristig, auch wenn Ihre Gemeinschaft gerade ganz ohne Verwaltung dasteht. Schildern Sie uns Ihre Situation unverbindlich im Kennenlerngespräch.