KurzantwortDer Wechsel läuft in drei Schritten: bestehenden Vertrag und Kündigungsfrist prüfen, Wechsel an der Eigentümerversammlung beschliessen, danach Übergabe von Unterlagen, Buchhaltung, Verträgen und Schlüsseln. Der Vertrag entscheidet dabei nicht darüber, ob Sie wechseln können: Abberufen kann die Versammlung jederzeit, eine vereinbarte Kündigungsfrist steht dem nicht entgegen. Ein Honorar für die restliche Vertragsdauer entsteht daraus nicht; das Gesetz behält allfällige Entschädigungsansprüche vor, in der Regel nur für Auslagen im Vertrauen auf das Mandat.
Häufig ist der Auslöser, dass die bisherige Verwaltung nicht mehr zuverlässig reagiert oder die Eigentümer mit der Betreuung unzufrieden sind. Der Wechsel selbst ist einfacher, als viele denken, wir begleiten Sie in drei Schritten.
1. Vertrag und Kündigungsfrist prüfen
Der erste Blick gilt Ihrem bestehenden Verwaltungsvertrag. Er entscheidet nicht darüber, ob die Gemeinschaft wechseln darf, sondern darüber, was der Wechsel finanziell auslöst:
- Rechtlich ist dieser Vertrag ein einfacher Auftrag (OR Art. 394 ff.).
- Die Abberufung beendet beides, Amt und Vertrag. Eine vereinbarte Kündigungsfrist steht der jederzeitigen Abberufung nicht entgegen (ZGB Art. 712r Abs. 1), und eine zusätzliche Kündigung erübrigt sich nach dem massgebenden Kommentar, selbst wenn die vertraglichen Fristen damit nicht eingehalten werden. Ein Teil der Lehre, wohl die Mehrheit, verlangt daneben eine eigene Kündigung des Vertrags; der Kommentar hält das für ohne praktische Bedeutung, weil die Verwaltung ab der Mitteilung ohnehin nicht mehr handeln darf. Das Amt endet mit dem Beschluss, sobald er der Verwaltung mitgeteilt ist, oder an dem Tag, den der Beschluss dafür festlegt. Fassen Sie ihn deshalb präzise: Abberufung auf ein bestimmtes Datum, nicht Kündigung auf einen Termin. Die abberufene Verwaltung darf ab dann nicht mehr für die Gemeinschaft handeln; geleistete Arbeit, Spesen und Auslagen bis dahin sind zu bezahlen, und das Gesetz behält allfällige Entschädigungsansprüche vor.
- Das Gesetz nennt es Kündigung «zur Unzeit» (OR Art. 404 Abs. 2): Löst die Gemeinschaft den Vertrag in einem für die Verwaltung ungünstigen Moment und ohne sachlichen Grund auf, etwa mitten in einer laufenden Sanierung oder kurz vor Abschluss der Jahresrechnung, muss sie den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ersetzt wird dabei der Vertrauensschaden, also Ausgaben im Vertrauen auf den Fortbestand des Mandats, nicht das entgangene Honorar für die Restlaufzeit. Hat die Verwaltung durch ihre Arbeit aber selbst Anlass zur Auflösung gegeben, entfällt dieser Anspruch. Der geordnete Weg über die vertragliche Frist, also die Abberufung auf den nächsten Kündigungstermin, ist deshalb meist der sinnvollste. Kurz: Abberufen dürfen Sie jederzeit. Drängt nichts, legen Sie das Datum auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin, dann stellt sich die Frage nach einer Entschädigung nicht. Hat die Verwaltung selbst Anlass gegeben, müssen Sie nicht warten.
2. Beschluss der Versammlung
Der Wechsel wird an der Eigentümerversammlung beschlossen, Abberufung und Wahl je mit dem einfachen Mehr der Anwesenden; das Reglement kann für die Wahl ein strengeres Mehr vorsehen. Das gilt nach dem massgebenden Kommentar auch, wenn das Reglement der Bewirtschaftung mehr Befugnisse gibt als das Gesetz (in der Lehre umstritten); wer sicher gehen will, lässt für die Wahl gleich das qualifizierte Mehr feststellen, das nimmt einer Anfechtung den Boden. Es gibt einen zweiten Weg: den Zirkulationsbeschluss. Dabei geht der fertig formulierte Antrag schriftlich an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, und jede Person stimmt schriftlich zu. Ein solcher Beschluss zählt gleich viel wie einer an der Versammlung, und er muss nicht wie ein Versammlungsgeschäft vorher angekündigt werden, denn der Antrag geht im Wortlaut an alle und überstimmt werden kann niemand.
Über die Gültigkeit entscheiden zwei Dinge. Die Form: Jede und jeder unterschreibt, von Hand oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Das ist ein staatlich anerkanntes Verfahren, das die wenigsten privat haben; eine eingescannte Unterschrift, ein Unterschriftendienst ohne qualifizierte Signatur nach Schweizer Recht oder ein «Ja» in einer E-Mail genügen nicht. Rechnen Sie also mit Papier. Es muss aber nicht ein Blatt reihum gehen: Jede Person darf ihr eigenes, gleichlautendes Exemplar unterschreiben. Gefasst ist der Beschluss mit der letzten Unterschrift. Die Vollständigkeit: Der Antrag geht an alle, auch an die, von denen Sie ein Nein erwarten. Wer nicht antwortet, hat nicht zugestimmt, und ein einziges fehlendes Ja lässt den Beschluss scheitern. Unterschrieben wird nach Personen, nicht nach Einheiten: Gehört eine Einheit mehreren zu gesamter Hand, etwa einer Erbengemeinschaft, unterschreiben alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer. Bei gewöhnlichem Miteigentum an der Einheit entscheidet zuerst die Miteigentümerversammlung mit dem Mehr nach ZGB Art. 647a ff., und die Unterschrift folgt diesem Beschluss. Die Regel, wonach ein Vertreter für sie stimmt, gilt nur in der Versammlung.
Eine Grössengrenze kennt das Gesetz nicht, die Einstimmigkeit setzt sie von selbst. Die Frage ist nicht, wie viele Sie sind, sondern ob Sie von jeder einzelnen Person eine Unterschrift zurückbekommen. Wer jemanden nicht erreicht oder von einer Person ein Nein erwartet, kommt über die Versammlung schneller ans Ziel. Und der Blick ins Reglement lohnt sich in beide Richtungen: Erlaubt sein muss der Zirkulationsweg dort nicht, er gilt von Gesetzes wegen; ausgeschlossen werden kann er dagegen sehr wohl.
Für den Weg über die Versammlung erhalten Sie von uns vorab alles, was die Gemeinschaft für den Entscheid braucht:
- eine transparente Offerte,
- eine übersichtliche Leistungsübersicht,
- eine fertig formulierte Antragsvorlage für die Traktandenliste.
Wie ein solcher Antrag aufgebaut ist, zeigt der Musterantrag für den Verwaltungswechsel.
3. Übergabe: das ist unsere Arbeit
Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft: Die bisherige Verwaltung ist als Beauftragte verpflichtet, Rechenschaft abzulegen und alles herauszugeben, was sie für die Gemeinschaft erhalten oder geführt hat (OR Art. 400). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie das Mandat endet.
Die Übernahme von der bisherigen Verwaltung organisieren wir:
- Unterlagen, Buchhaltung, Verträge und Schlüssel werden strukturiert übergeben und dokumentiert.
- Zum Stichtag läuft der Betrieb nahtlos weiter, ohne Lücke.
- Von Ihrer Gemeinschaft braucht es nur eine Ansprechperson (z. B. aus dem Ausschuss), die für Rückfragen erreichbar ist und Unterschriften koordiniert.
Den ganzen Ablauf kompakt, mit der Rollenverteilung zwischen Gemeinschaft und Bewirtschaftung und dem rechtlichen Rahmen, zeigt die Seite Verwaltung wechseln.
Wenn die Versammlung schon vor der Tür steht
Eine häufige Sorge: Die Versammlung ist in zwei Wochen, und es liegt noch keine Offerte vor. Das ist selten ein Problem, denn der Entscheid, zu wechseln, und die Wahl der neuen Verwaltung müssen nicht am selben Abend fallen. Die Versammlung kann zunächst nur das Grundsätzliche beschliessen: dass gewechselt wird und auf welchen Tag. Welche Verwaltung es wird, lässt sich später entscheiden, an einer weiteren Versammlung oder auf dem Zirkulationsweg. Bedenken Sie dabei: Ein Abberufungsbeschluss lässt sich nicht zurücknehmen. Legen Sie das Datum deshalb so, dass die Wahl der neuen Verwaltung sicher davor stattfinden kann, und setzen Sie den Termin dieser zweiten Versammlung gleich in den Beschluss.
Unter Zeitdruck steht die Gemeinschaft dabei nicht. Abberufen kann sie jederzeit (ZGB Art. 712r Abs. 1), eine vertragliche Kündigungsfrist hindert sie daran nicht, und ein Honorar für die restliche Vertragsdauer entsteht daraus nicht. Formulieren Sie den Beschluss deshalb als Abberufung auf ein Datum und nicht als Kündigung auf einen Termin: Das eine kann die Versammlung aus eigener Kraft, das andere lädt zur Diskussion über Fristen ein. Steht kein Datum im Beschluss, endet das Amt mit dem Beschluss, sobald er der Verwaltung mitgeteilt ist.
Damit dabei keine Lücke entsteht, gehören drei Punkte in denselben Beschluss: bis zu welchem Tag die bisherige Verwaltung im Amt bleibt, wann die nächste Versammlung stattfindet, und wer sie einberuft und leitet. Und die Wahl der neuen Verwaltung braucht ihren eigenen Traktandenpunkt, «wir wechseln» ist noch keine Wahl. Ohne Verwaltung fehlt der Gemeinschaft sonst die Stelle, an die Dritte zustellen können, und der Zahlungsverkehr steht still; einberufen darf in dieser Zeit, sofern das Reglement nichts anderes bestimmt, jede Eigentümerin und jeder Eigentümer, und findet sich gar niemand, kann jede und jeder Einzelne beim Gericht eine Verwaltung einsetzen lassen (ZGB Art. 712q).
War die bisherige Verwaltung an der Versammlung anwesend, wirkt die Abberufung mit dem Beschluss und es braucht keinen weiteren Schritt. War sie es nicht, muss ihr der Beschluss mitgeteilt werden, und zwar nicht als Kündigung, sondern als Mitteilung: Sie ist an keine Form gebunden, es genügt die Übergabe des Protokolls. Bestimmen Sie im Beschluss, wer sie zustellt, und tun Sie es aus Beweisgründen eingeschrieben. Einen fertig gegliederten Antragstext finden Sie auf unserer Vorlagenseite.
Tipp: Für eine saubere Übergabe und eine klare Abgrenzung des Honorars lohnt es sich, einen Wechsel frühzeitig anzustossen, auch wenn der Start erst aufs neue Jahr geplant ist.
Wechsel-Paket für Ihre Versammlung: Offerte, Leistungsübersicht und Antragsvorlage erhalten Sie von uns kostenlos und unverbindlich, damit Ihre Gemeinschaft auf sicherer Grundlage entscheiden kann. Kostenlos ist die Entscheidungsgrundlage; für die spätere Übernahme des Mandats verrechnen wir eine einmalige Pauschale, bei einer normal grossen Gemeinschaft erfahrungsgemäss CHF 2'000 bis 6'000 je nach Grösse und Zustand der Unterlagen, ab mehr als 100 Wohnungen individuell; den genauen Betrag beziffern wir in der Offerte. Der erste Schritt: ein Kennenlerngespräch.